Investment – Fragebogen
Der § 34f der Gewerbeordnung (GewO) regelt die gewerbsmäßige Vermittlung von und Beratung zu Finanzanlagen in Deutschland.
Der Paragraf schreibt eine Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler vor. Wer Anteile an Investmentfonds, geschlossenen Fonds oder sonstigen Vermögensanlagen beraten möchte, benötigt eine Zulassung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder das Gewerbeamt.

Wichtig: Wenn der Kunde sich weigert, diese Angaben zu machen, darf der Berater im Rahmen einer Anlageberatung keine Empfehlung für ein Finanzinstrument abgeben.
Im Rahmen einer Anlageberatung nach § 34f GewO ist der Berater gesetzlich dazu verpflichtet, die finanziellen Verhältnisse des Kunden zu „scannen“. Dies ist ein zentraler Bestandteil der sogenannten Geeignetheitsprüfung gemäß § 16 FinVermV.
Der Berater muss folgende Informationen aktiv einholen, um eine passende Empfehlung abgeben zu können:
- Finanzielle Situation: Dazu gehören Informationen über regelmäßige Einkommen, Ausgaben sowie das vorhandene Vermögen (Bankguthaben, Immobilien) und bestehende Verpflichtungen bzw. Schulden.
- Anlageziele: Der Berater muss wissen, wofür gespart wird (z. B. Altersvorsorge) und wie lange das Geld angelegt werden soll (Anlagehorizont).
- Risikobereitschaft: Es muss geklärt werden, wie viel Verlust der Kunde finanziell verkraften kann und emotional bereit ist zu tragen.
- Kenntnisse und Erfahrungen: Der Berater prüft, ob der Kunde die Risiken der spezifischen Finanzanlage versteht.
Warum ist das notwendig?
- Haftungsschutz: Ohne diese Informationen darf der Berater keine Empfehlung aussprechen. Empfiehlt er ein Produkt, das nicht zur finanziellen Tragfähigkeit des Kunden passt, haftet er für Verluste.
- Dokumentationspflicht: Alle Angaben müssen im Beratungsprotokoll festgehalten werden.
