B:etriebliche
K:ranken
V:ersicherung
Ein Gesundheits-Benefit, den Mitarbeitende sofort spüren.
Mit einer betrieblichen Krankenversicherung schaffen Arbeitgeber einen zusätzlichen Gesundheitsbaustein, der Mitarbeitende direkt unterstützt, Bindung stärkt und die Arbeitgeberattraktivität sichtbar erhöht.
Eine betriebliche Krankenversicherung kann ein besonders starker Zusatzbaustein für moderne Arbeitgeber sein.
Der große Vorteil: Der Nutzen ist für Mitarbeitende sofort spürbar. Während viele Benefits eher abstrakt bleiben, erleben Mitarbeitende eine bKV ganz konkret im Alltag, zum Beispiel bei Zahnleistungen, Vorsorgeuntersuchungen, Heil- und Hilfsmitteln, Erstattungen für bestimmte Behandlungen oder je nach Tarif sogar bei stationären Wahlleistungen wie privatärztlicher Behandlung, Chefarztbehandlung oder 1-Bett-Zimmer.
Gerade deshalb wird die betriebliche Krankenversicherung immer häufiger als Instrument zur Mitarbeiterbindung und Arbeitgeberattraktivität eingesetzt. Sie zeigt: Der Arbeitgeber denkt nicht nur an Gehalt, sondern auch an Gesundheit, Sicherheit und echte Wertschätzung.
Besonders interessant ist der kollektive Ansatz: Mitarbeitende können je nach Tarifmodell Zugang zu Leistungen bekommen, die privat oft teuer, eingeschränkt oder bei bestehenden gesundheitlichen Themen schwer erreichbar wären.
Als Ergänzung zur bAV kann sie perspektivisch ein wertvoller Gesundheitsbaustein sein, besonders für Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden langfristig gewinnen, binden und begeistern möchten.

Steuerliche Information für Meine GesundheitsProgramme
- Die Beiträge für bKV 360° PLUS können Sie nach § 4 Abs. 4 EStG zu 100 % als Betriebsausgaben absetzen.
- Mein RückenCoach oder Mein MentalHealthCoach können als eigenbetriebliches Interesse gewertet werden. Dann sind sie lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.
- Mein LifeBalance Coach und Mein SpezialistenFinder können als pauschal vergütete Beratung angesehen werden. Diese Unterscheidung kann für eine Steuerfreiheit sprechen.
- Beiträge zu Mein SchlafCoach und Mein Blutdruck-Coach sind als Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewerten und sind nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Summe aller Sachleistungen die Freigrenze von 50 € im Monat je Arbeitnehmer nicht übersteigt.
- Sachleistungen können Sie pauschal versteuern, wenn diese die Freigrenze von 50 € pro Arbeitnehmer im Kalendermonat überschreiten. Dies ist in § 37b Abs. 2 EStG oder in § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG geregelt.
- Welche Regel Sie anwenden können, hängt von der spezifischen Situation in Ihrem Unternehmen ab. Bitte lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater unterstützen
